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Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Rovaco BV

Grotelant 29 - 9679 VA Scheemda

Artikel 1 | Allgemein

  1. Unter diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen wird unter Käufer der Käufer oder potenzielle Käufer gemeind und Rovaco BV der Verkäufer oder potenzielle Verkäufer.
  2. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen haben immer Vorrang vor allen Bedingungen des Käufers.
  3. Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und lieferungen und gelten entsprechend für andere als Kaufverträge.   
  4. Abweichungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbediungen sind nu wirksam, wenn Sie vom Rovaco BV-Managment genehmigt wurden und ausdrücklich bestätigt sind.

Artikel 2 | Angebote und Vertragsabschluss

  1. Alle Budgets, Kostenvoranschläge und Angebote von Rovaco BV sind unverbindlich, sofern sich daraus nicht ausdrücklich das Gegenteil ergibt. In Katalogen, Bildern, Zeichnungen, Aussagen und dergleichen ehthaltene Daten sind für Rovaco BV nicht bindend.
     
  2. Die Vereinbarung wird geschlossen, wenn Rovaco BV innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung zur Lieferung, schriftlich bestätigt hat oder mit der Ausführung der Bestellung angefangen hat.

Artikel 3 | Kaufpreis

  1. Für Rovaco BV Der Kaufpreis basiert auf dem Euro. Wenn die Abrechnung dennoch in einer anderen Währung als dem Euro erfolgt und zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferungen eine Kurswechsle eingetreten ist, ist Rovaco BV berechtigt, den ursprünglichen Kaufpreis in Fremdwährung zu ändern.
  2. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 erfolgt jeder Verkauf unter der ausdrücklichen Bedingung, dass der Preis (die Preise) auf den zum Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Kostenfaktoren basiert ist (liegen). Wenn sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung Änderungen der oben genannten Kostenfaktoren ergeben, ist Rovaco BV berechtigt, den ursprünglichen Kaufpreis zu ändern.
  3. Wird der ursprüngliche Kaufpreis nach Absatz 1 und/oder Absatz 2 um mehr als fünf Prozent des ursprünglichen Kaufpreises erhöht, hat der Käufer das Recht, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung muss dann innerhalb von fünf Tagen geschehen nachdem Rovaco BV den Käufer über die Preiserhöhung informiert hat.

Artikel 4 | Lieferung und Risiko

  1. In allen Fällen wird die Ware vom Standort von Rovaco BV auf Gefahr des Käufers befördert.
  2. Die Produkte werden befördert vom Standort von Rovaco BV auf Kosten des Käufers, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  3. Das Risiko von Schaden trägt immer der Käufer.
  4. Wenn vereinbart wurde, dass die Ware direkt geliefert werden, geht das Risiko einer unsachgemäßen, verspäteten und fehlenden Ankunft sowie das Risiko einer und während der Lieferung vollständig zu Lasten des Käufers. Wenn der Versender oder die Person, von der und / oder die Person, an deren Vermittlung die Waren beteiligt sind, ganz oder teilweise seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, unabhängig von dem Grund oder aus welchem ​​Grund auch immer, Rovaco BV das Recht, den Vertrag mit dem Käufer zu kündigen.
  5. Bei Lieferung frachtfrei ist Rovaco BV verpflichtet, die Waren dorthin zu transportieren, wo das Fahrzeug ein ordnungsgemäß befahrbares (hergestelltes) Gelände erreichen kann. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware dort zu erhalten und sofort aus zu laden. Wenn der Käufer dies nicht tut, gehen die daraus resultierenden Kosten zu seinen Lasten.
  6. Bei Sendungen frachtfrei oder mit Frachtkosten hat Rovaco BV die Wahl des Transportmittels, sofern nicht anders vereinbart.
  7. Sofern nicht anders vereinbart, ist die übliche Verpackung kostenlos. Verpackungsmaterial wird nur dann zum berechneten Preis zurückgenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und die Verpackung für Rovaco BV in gutem Zustand ist zurück gesendet ist.

Artikel 5 | Lieferzeiten

  1. Die angegebenen Lieferzeiten können niemals als Frist angesehen werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Lieferung kann Rovaco BV müssen Sie den Verzug schriftlich mitteilen.
  2. Wenn für die Lieferung auf Abruf keine Lieferzeiten festgelegt wurden, hat Rovaco BV Recht auf Zahlung 30 Tage nach Bestellung. Wenn nicht oder nicht alles innerhalb von drei Monaten abgerufen wurde, hat Rovaco BV das Recht, den Käufer schriftlich zu bestellen, um eine Frist anzugeben, innerhalb derer die Gesamtmenge abgerufen wird, zu der der frühere Käufer verpflichtet ist, innerhalb von fünf Arbeitstagen zu zahlen. Die vom Käufer nach Vorladung festzulegende Frist darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.
  3. Wenn die zu liefernde Ware nicht vom Käufer abgeholt und/oder empfangen wird, werden die auf Kosten und Gefahr des Käufers auf einer von Rovaco BV zu bestimmender Ort geliefert, nach dem die Lieferung als erfolgt gilt.

Artikel 6 | Qualität

  • Sofern im Verkauf nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird normale Qualität bereitgestellt und in Bezug auf Typ, Abmessungen, Anzahl usw. pro Handelseinheit gelten normale Geschäftspraktiken als vereinbart.

Artikel 7 | Garantie

  1. Unter gebührender Beachtung der Bestimmungen in den folgenden Absätzen dieses Artikels und Artikel 8 garantiert Rovaco BV die Solidität der von ihr gelieferten Waren für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Rechnungsdatum.
  2. Die Garantie gilt nicht für die Lieferung gebrauchter Waren.
  3. Die Garantie erlischt, wenn der Käufer Reparaturen oder Änderungen an der gelieferten Ware während des in Absatz 1 genannten Zeitraums ohne vorherige Genehmigung von Rovaco BV macht.
  4. Für Angelegenheiten, die nicht von Rovaco BV hergestellt sind, gewährt Rovaco BV die gleiche Garantie, die ihr Lieferant für diese Waren gewährt, jedoch mit einem Höchstbetrag der in Absatz 1 genannten Frist.
  5. Die Garantie gilt nicht, wenn die gemeldeten Mängel verursacht werden durch:
  • unsachgemäße Lagerung
  • unsachgemäße Behandlung
  • unsachgemäße Anwendung
  • Nicht ordnungsgemäße Wartung
  • die Verwendung der gelieferten Waren für Zwecke, die außerhalb der normalen Nutzung der Räume liegen

Artikel 8 | Akzeptanz und Reklamierung

  1. Die Kontrolle über den Anzahl der gelieferten Ware liegt beim Käufer. Wird eine Reklamation nicht sofort (innerhalb von 5 Werktagen) nach Erhalt des gelieferten Anzahl der Produkte eingereicht, werden die auf Frachtbriefen, Lieferscheinen oder ähnlichen Unterlagen angegebenen Mengen als korrekt anerkannt. Reklamationen bezüglich Mängel oder Schäden müssen vom Käufer auf der Quittung vermerkt werden, um gültig zu sein.
  2. Reklamationen bezüglich äußerlich sichtbarer Mängel oder äußerlich sichtbarer Abweichungen von der gelieferten Ware soll so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der gelieferten Ware bei Rovaco BV schriftlich eingereicht; Andernfalls hat der Käufer die gelieferte Ware angenommen.
  3. Reklamationen bezüglich nicht äußerlich sichtbarer Mängel oder nicht äußerlich sichtbarer Abweichungen von der gelieferten Ware sind vom Käufer so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Feststellung dieser Mängel oder Abweichungen und in jedem Fall innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist zu erheben soll bei Rovaco BV schriftlich eingereicht sein; Andernfalls hat der Käufer die gelieferte Ware angenommen.
  4. Reklamationen berechtigen den Käufer nicht, seine Zahlung auszusetzen oder die Zahlung vollständig zu stornieren.
  5. Wenn die Beschwerde begründet ist, kann Rovaco BV nach eigenem Ermessen, entweder eine gerechte Entschädigung für höchstens den Rechnungswert des beanstandeten Teils der gelieferten Ware zu zahlen oder die Ware nach der Beförderung durch bezahlte Rückgabe der ursprünglich gelieferten Ware zu ersetzen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bis zur weiteren Entschädigung ist Rovaco BV nicht verpflichtet. Indirekter Schaden wird niemals kompensiert.
  6. Die Haftung von Rovaco BV Für Schäden, die durch gelieferte Waren verursacht werden, ist ein Höchstbetrag des Nettorechnungsbetrags von Rovaco BV an den Kunden gelieferte Ware mit maximal der Versicherungssumme der Rovaco BV Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Artikel 9 | Nicht zurechenbarer Mangel

  1. Rovaco BV übernimmt keine Haftung, wenn er seinen Verpflichtungen aufgrund eines nicht zurechenbaren Mangels nicht nachkommen kann.
  2. Unter einem nicht zurechenbaren Mangel sind in diesen Geschäftsbedingungen alle Umstände zu verstehen, unter denen der Käufer die Erfüllung der Vereinbarung durch den Verkäufer nicht mehr zumutbar verlangen kann, einschließlich in jedem Fall Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Überschwemmung, Arbeitsstreik, Ausschluss von Arbeitnehmern, Personalmangel, Transportschwierigkeiten, Feuer, behördliche Vorschriften, Import- und Exportverbote und Betriebsstörungen.
  3. Im Falle eines nicht zurechenbaren Mangels hat Rovaco BV nach eigenem Ermessen berechtigt, entweder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern oder den Kaufvertrag zu kündigen, sofern er vom Hindernis betroffen ist. Wenn der Käufer Rovaco BV schriftlich hat verpflichtet zu diesem Zweck soll Rovaco BV innerhalb von fünf Arbeitstagen seine Meinung zu seiner Wahl abgeben.

Artikel 10 | Eigentumsvorbehalt

  1. Rovaco BV behält sich das Eigentumsrecht an der an den Käufer gelieferten Ware vor, bis alle seine Ansprüche gegen den Käufer in Bezug auf die von Rovaco BV Waren, die im Rahmen einer Vereinbarung im Hinblick auf die Gegenleistung für Rovaco BV an den Käufer geliefert werden oder geliefert werden sollen. Im Rahmen einer solchen Vereinbarung wurden auch Aktivitäten bezahlt, die für den Käufer ausgeführt wurden oder durchgeführt werden müssen, und im Hinblick auf die Entschädigung für die Nichteinhaltung der oben genannten Vereinbarungen.
  2. Solange das Eigentum an der Ware nicht auf den Käufer übergegangen ist, darf er vorbehaltlich der Bestimmungen des folgenden Absatzes keine Produkte verarbeiten, verpfänden, übertragen oder Dritten ein anderes Recht gewähren.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit an Dritte zu verkaufen und zu liefern. Außerhalb dieses Falles ist der Käufer verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit der gebotenen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Rovaco BV zu behalten. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehenden Bestimmungen wird der Kaufpreis ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen sofort fällig und zahlbar.
  4. Rovaco BV wird hiermit vom Käufer unwiderruflich ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne gerichtliche Intervention, Vorladung oder Verzugsmitteilung in Besitz zu nehmen. Der Käufer muss hiermit kooperieren unter Androhung einer Geldstrafe von € (Euro) pro Tag, wenn er dies nicht tut. Durch die Rücknahme von Rovaco BV wird die Vereinbarung nicht aufgelöst, es sei denn, Rovaco BV hat dies dem Käufer mitgeteilt.

Artikel 11 | Bezahlung

  1. Sofern nicht anders vereinbart oder abweichend oder auf Rechnungen von Rovaco BV angegeben wird, muss die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
  2. Ab dem ersten Tag nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wurde dem Käufer für jeden Monat, einen Teil eines Monats für einen ganzen Monat, in Rechnung gestellt, dass die Zahlung nicht geleistet wurde, ohne dass eine Mahnung oder ein Verzug erforderlich ist, Verzugszinsen von 1 Prozent unbeschadet der Anspruchsberechtigung.
  3. Wenn Rovaco BV bei verspäteter Zahlung seinen Inkassoanspruch an Dritte übergeben hat, ist  der Käufer verpflichtet, die außergerichtlichen Inkassokosten zu erstatten. Diese außergerichtlichen Kosten belaufen sich auf fünfzehn Prozent des Betrags, in jedem Fall jedoch auf mindestens 1000 Euro (Tausend Euro).
  4. Wenn der Käufer die Zahlung an Rovaco BV in Verzug ist, hat es das Recht, die weitere Verlängerung aller Vereinbarungen zwischen den Parteien auszusetzen, bis eine solche Zahlung erfolgt ist, während - sofern nicht anders vereinbart - bei der weiteren Lieferung eine Barzahlung verlangt werden kann.       
  5. Sollte Rovaco BV vor oder während der Ausführung eines Kaufvertrags klare Anweisungen bezüglich unzureichender oder verminderter Kreditwürdigkeit des Käufers erhalten, dann hat Rovaco BV das Recht, nicht oder nicht weiter zu liefern, es sei denn, der Käufer hat auf seinen Wunsch und zu seiner Zufriedenheit Sicherheit für die korrekte Zahlung des Kaufpreises geleistet, unabhängig davon, ob dies in bar erfolgen würde, oder einen Zeitraum nach Lieferung dafür festgelegt.      Im letzteren Fall kann Rovaco BV unter Strafe der sofortigen Fälligkeit und Zahlungsfähigkeit der bereits gelieferten Materialien und Beendigung jeder weiteren Lieferung und Sicherheit rechtzeitig erfordern zwischen Lieferung und Zahlung.
  6. Der Käufer ist gegenüber Rovaco BV verpflichtet, so wie genannt unter Artikel 5 für alles, was gegenüber Rovaco BV zahlbar ist oder wird, selbst wenn Rovaco BV keine Aussetzung oder Einstellung der Lieferung gemacht hat und/oder anderer Dienstleistungen stattgefunden hat. Die Kosten für Rechtsbeistand, Berechnungskosten und dergleichen seitens Rovaco BV sind immer auf Rechnung des Käufers.
  7. Wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist und Rovaco BV die gelieferte Ware unter Verwendung des in Artikel 10 genannten Eigentumsvorbehalts zurückholt, trägt der Käufer die Kosten dafür.
  8. Zahlungen des Käufers dienen in erster Linie dem Ausgleich aller Kosten, dann, um alle fälligen Zinsen zu reduzieren und schließlich die längsten ausstehenden fälligen und zu zahlenden Rechnungen zu reduzieren, auch wenn der Käufer erwähnt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung und alle aufgelaufenen Zinsen bezieht. Alle Zahlungen müssen ohne Rabatt oder Aufrechnung erfolgen.

Artikel 12 | Schuldhaftes Manko des Käufers

  • Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nachdem er durch Rovaco BV in Verzug gesetzt ist,ist Rovaco BV befugt, den Kaufvertrag ohne gerichtliche Intervention unverzüglich aufzulösen, unter Beibehaltung eines Anspruchs auf Entschädigung.

Artikel 13 | Anwendbares Recht

  • Das niederländische Recht gilt ausschließlich für den Kaufvertrag und dessen Umsetzung, und die Anwendung des Wiener Kaufrechts von 1980 wird ausdrücklich abgeschlossen.

Artikel 14 | Streitigkeiten

  • Alle Streitigkeiten jeglicher Art – einschließlich solcher, die nur von einer der Parteien als solche betrachtet werden – das ein Ergebnis dieser Vereinbarung oder der daraus resultierenden Vereinbarung ist, zwischen Käufer und Rovaco BV sollte entstehen, wird vom zuständigen Unterbezirk oder Bezirksgericht unter der Zuständigkeit einer anderen Stelle entschieden, einschließlich des tatsächlichen Standorts von Rovaco BV Berichtet.
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